Häufig gestellte Fragen

Auf dieser Seite finden Sie zu Ihrer Hilfe acht häufig an uns gestellte Fragen, sowie allgemeine Hinweise. Sollten Ihre Fragen damit nicht hinreichend beantwortet sein, sprechen Sie uns einfach an.

Warum sollte ich einen KFZ-Sachverständigen bestellen?

Der Sach­ver­ständige erstellt un­ab­hängig von Ver­sicherungen oder anderen Parteien eine rein objektive Schaden­fest­stellung und schafft damit die Grund­lage für die Ab­rechnung der am Schaden beteiligten Parteien. Bestandteil eines solchen Schaden­gut­achtens sind einerseits die Fest­stellungen zur Schaden­höhe und meist auch der Wert des zu be­gut­acht­enden Fahr­zeugs. Außer­dem trifft der Sach­ver­ständige Aus­sagen zu bei­spiels­weise dem Wieder­be­schaff­ungs­wert, einer eventuellen Wert­minde­rung, der Nutzungs­aus­fall­gruppe und weiteren Punkten.

Muss ich den Sachverständigen der Versicherung akzeptieren?

Nein, Sie haben die freie Wahl. Zu­mindest bei einem un­ver­schuldeten Un­fall können Sie einen Sach­ver­stän­digen Ihres Ver­trau­ens mit der Schaden­fest­stell­ung be­auf­tragen. Sollte die Ver­sich­erung bereits einen Sach­ver­ständigen bestellt haben, müssen Sie diesen nicht ak­zep­tieren.

Wer bezahlt den Sachverständigen?

Ganz allgemein trägt der Un­fall­ver­ur­sacher bzw. dessen Haft­pflicht­ver­sicher­ung sämtliche Kosten im Zu­sam­men­hang mit der Schaden­fest­stell­ung. Sie müssen nicht in Vor­kasse gehen; wir wickeln alles ganz un­kom­pliziert mit der ge­gner­ischen Ver­sich­er­ungs­ge­sell­schaft ab.

Warum sollte ich einen eigenen Sachverständigen beauftragen, wenn die gegnerische Versicherung bereits einen stellt?

Bei Schadens­regulierungen besteht grund­sätzlich ein Kon­flikt der Inter­essen von Ge­schädigt­em und der ge­gner­ischen Ver­siche­r­ung. Der von der Ver­siche­r­ung be­stellte Sach­ver­stän­dige ist wo­mög­lich nicht ganz objektiv und be­urteilt den Schaden im schlim­msten Fall ge­ringer ein als er tat­säch­lich ist. Um auf Num­mer sicher zu gehen em­pfiehlt es sich im­mer ein­en ei­gen­en, un­ab­häng­igen Sach­ver­stän­di­gen ein­zu­schal­ten.

Ist ein Kostenvoranschlag nicht günstiger, wenn es sich nur um einen leichten Schaden handelt?

Ent­gegen eines ordent­lichen Gut­achtens hat der Kosten­vor­an­schlag keine beweis­sichern­de Funk­tion. An­gaben zum Wie­der­be­schaff­ungs­wert oder eine eventuelle Wert­minde­r­ung dürfen gesetzlich nicht in einem Kosten­vor­an­schlag stehen; hieraus ent­stehen Ihnen ver­mutlich finanzielle Nach­teile, wenn es um Schaden­ersatz­an­sprüche geht. Wer sich also nur auf einen Kosten­vor­an­schlag einer Werk­statt ver­lässt, muss mit bösen Über­rasch­ung­en rechnen.

Fundierte Aus­sagen, ob es sich be­züg­lich der Re­pa­ra­tur­kosten plus einer möglichen Wert­min­de­r­ung im Ver­gleich zum Wieder­be­schaf­fungs­wert um einen ein­fachen Schaden handelt, kann letzt­lich nur der Sach­ver­stän­dige treffen. Wer also gern auf der sicheren Seite steht, sollte nicht auf den Sach­ver­stän­digen ver­zichten!

Kann ich mir die Schadensumme auch auszahlen lassen?

Niemand zwingt Sie dazu das Fahr­zeug re­pa­rie­ren zu lassen. So­wohl die Schaden­summe (Netto-Re­pa­ra­tur­kosten) als auch die evtl. Wert­min­derung können als so­genannte "Fiktive Ab­rechnung" auf Ihren Wunsch aus­gezahlt werden. Mit diesem Geld und dem Fahr­zeug können Sie zu einer Werk­statt Ihres Ver­trauens gehen.

Bin ich verpflichtet die Reparatur bei der Werkstatt der gegnerischen Versicherung durchführen zu lassen?

Nein, Sie haben das Recht jede beliebige Werk­statt auf­zu­suchen, um Ihr Fahr­zeug in­stand­setzen zu lassen. Sie müssen nicht zu einer der so­ge­nannten "Partner­werk­stätten" gehen.

Kann ich einen Anwalt zur Durchsetzung meiner Forderungen zu Rate ziehen?

Absolut, ja. Wir raten sogar grund­sätzlich da­zu einen Ver­kehrs­rechts­an­walt ein­zu­schal­ten. Die Kosten für den An­walt muss die Ver­siche­r­ung des Un­fall­ver­ur­sach­ers voll er­statten, so­lange die Haft­ungs­lage ein­deutig ge­klärt ist. Sollten Sie keinen Ver­kehrs­rechts­an­walt ken­nen, so sind wir Ihnen gern bei der Suche be­hilf­lich.

Wissenswertes zum Schadenmanagement.

Folgende Hin­weise zu den Ver­fahrens­weisen der Ver­sich­e­r­er hin­sicht­lich des Schadens­manage­ments sollten Sie noch wissen:

Egal wie un­kom­pliziert und schnell Ihnen die Schadens­re­gu­lie­rung in Händen der Ver­sich­e­r­er ver­sproch­en wird: tun Sie sich selbst den Ge­fallen und be­halten Sie die Ab­wicklung in Ihren Händen! Denn: bei der Fremd­ab­wick­lung geht Ihnen meist bares Geld ver­loren!

Unter dem Deckmantel des "Schaden­manage­ments" über­nehmen die Ver­sich­e­rungen des Un­fall­ver­ur­sach­ers die voll­ständige Un­fall­ab­wickl­ung. Im Zuge dessen werden meist sämtliche neu­tralen und un­ab­hängigen Sach­ver­ständ­ige sowie ggf. auch An­wälte des Ge­schädigten um­gangen. Das bedeutet, dass sämtliche Gut­achten und Be­rech­nungen durch An­ge­stellte oder Partner der ge­gne­r­ischen Ver­sich­e­r­ung durch­ge­führt wer­den. Die Folge aus diesem Vor­gehen ist, dass die Be­richte oft­mals zu Gunsten der Ver­sich­e­r­ung und gleich­zeitig zu Ihrem Nach­teil aus­fallen.

Ein kurzes all­ge­mein­es Bei­spiel zum "Schaden­manage­ment":
Die ge­gner­ische Ver­sich­e­r­ung lässt Ihr Auto ab­holen, stellt Ihnen ver­mutlich ein Er­satz­fahr­zeug für die Dauer der Re­pa­ra­turen und stellt Ihr Fahr­zeug nach er­folgter Re­pa­ra­tur wieder blitz­blank bei Ihnen vor die Tür.

Aber: Ihr Fahr­zeug wird in Partner­werk­stätten der be­treff­enden Ver­sich­e­r­ung re­pa­riert, Sie er­halten weder ein Gut­achten über den ein­ge­tre­tenen Schaden, noch über die durch­ge­führten Re­pa­ra­turen. Somit fehlt der Über­blick, da Sie von nie­man­dem ein neu­trales Gut­achten er­halten.

Dieser Um­stand kann sich spätestens bei einem möglichen Weiter­ver­kauf Ihres Autos negativ aus­wirken, da Sie zwar wissen dass Sie einen Un­fall hatten, aber dem poten­tiellen Käu­fer in keiner Form belegen können welche Schäden dabei auf­ge­tre­ten und wie sie in­stand­ge­setzt worden sind. Da­rüber hinaus fehlt Ihnen die Kennt­nis über die Höhe der Wert­min­derung, da Sie auch hier­über kein neu­trales Gut­achten er­halten.

Lassen Sie sich nicht be­irren! Sie als Ge­schädigt­er sind und bleiben "Herr der Lage", Sie be­stimmen allein wer Ihren Schaden be­gut­acht­et, wer Ihre An­sprüche durch­setzt und wer letztlich die Re­pa­ra­turen durchführt.