Häufig gestellte Fragen
Auf dieser Seite finden Sie zu Ihrer Hilfe acht häufig an uns gestellte Fragen, sowie allgemeine Hinweise. Sollten Ihre Fragen damit nicht hinreichend beantwortet sein, sprechen Sie uns einfach an.
Der Sachverständige erstellt unabhängig von Versicherungen oder anderen Parteien eine rein objektive Schadenfeststellung und schafft damit die Grundlage für die Abrechnung der am Schaden beteiligten Parteien. Bestandteil eines solchen Schadengutachtens sind einerseits die Feststellungen zur Schadenhöhe und meist auch der Wert des zu begutachtenden Fahrzeugs. Außerdem trifft der Sachverständige Aussagen zu beispielsweise dem Wiederbeschaffungswert, einer eventuellen Wertminderung, der Nutzungsausfallgruppe und weiteren Punkten.
Nein, Sie haben die freie Wahl. Zumindest bei einem unverschuldeten Unfall können Sie einen Sachverständigen Ihres Vertrauens mit der Schadenfeststellung beauftragen. Sollte die Versicherung bereits einen Sachverständigen bestellt haben, müssen Sie diesen nicht akzeptieren.
Ganz allgemein trägt der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Schadenfeststellung. Sie müssen nicht in Vorkasse gehen; wir wickeln alles ganz unkompliziert mit der gegnerischen Versicherungsgesellschaft ab.
Bei Schadensregulierungen besteht grundsätzlich ein Konflikt der Interessen von Geschädigtem und der gegnerischen Versicherung. Der von der Versicherung bestellte Sachverständige ist womöglich nicht ganz objektiv und beurteilt den Schaden im schlimmsten Fall geringer ein als er tatsächlich ist. Um auf Nummer sicher zu gehen empfiehlt es sich immer einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen einzuschalten.
Entgegen eines ordentlichen Gutachtens hat der Kostenvoranschlag keine beweissichernde Funktion. Angaben zum Wiederbeschaffungswert oder eine eventuelle Wertminderung dürfen gesetzlich nicht in einem Kostenvoranschlag stehen; hieraus entstehen Ihnen vermutlich finanzielle Nachteile, wenn es um Schadenersatzansprüche geht. Wer sich also nur auf einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt verlässt, muss mit bösen Überraschungen rechnen.
Fundierte Aussagen, ob es sich bezüglich der Reparaturkosten plus einer möglichen Wertminderung im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert um einen einfachen Schaden handelt, kann letztlich nur der Sachverständige treffen. Wer also gern auf der sicheren Seite steht, sollte nicht auf den Sachverständigen verzichten!
Niemand zwingt Sie dazu das Fahrzeug reparieren zu lassen. Sowohl die Schadensumme (Netto-Reparaturkosten) als auch die evtl. Wertminderung können als sogenannte "Fiktive Abrechnung" auf Ihren Wunsch ausgezahlt werden. Mit diesem Geld und dem Fahrzeug können Sie zu einer Werkstatt Ihres Vertrauens gehen.
Nein, Sie haben das Recht jede beliebige Werkstatt aufzusuchen, um Ihr Fahrzeug instandsetzen zu lassen. Sie müssen nicht zu einer der sogenannten "Partnerwerkstätten" gehen.
Absolut, ja. Wir raten sogar grundsätzlich dazu einen Verkehrsrechtsanwalt einzuschalten. Die Kosten für den Anwalt muss die Versicherung des Unfallverursachers voll erstatten, solange die Haftungslage eindeutig geklärt ist. Sollten Sie keinen Verkehrsrechtsanwalt kennen, so sind wir Ihnen gern bei der Suche behilflich.
Folgende Hinweise zu den Verfahrensweisen der Versicherer hinsichtlich des Schadensmanagements sollten Sie noch wissen:
Egal wie unkompliziert und schnell Ihnen die Schadensregulierung in Händen der Versicherer versprochen wird: tun Sie sich selbst den Gefallen und behalten Sie die Abwicklung in Ihren Händen! Denn: bei der Fremdabwicklung geht Ihnen meist bares Geld verloren!
Unter dem Deckmantel des "Schadenmanagements" übernehmen die Versicherungen des Unfallverursachers die vollständige Unfallabwicklung. Im Zuge dessen werden meist sämtliche neutralen und unabhängigen Sachverständige sowie ggf. auch Anwälte des Geschädigten umgangen. Das bedeutet, dass sämtliche Gutachten und Berechnungen durch Angestellte oder Partner der gegnerischen Versicherung durchgeführt werden. Die Folge aus diesem Vorgehen ist, dass die Berichte oftmals zu Gunsten der Versicherung und gleichzeitig zu Ihrem Nachteil ausfallen.
Ein kurzes allgemeines Beispiel zum "Schadenmanagement":
Die gegnerische Versicherung lässt Ihr Auto abholen, stellt Ihnen vermutlich ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparaturen und stellt Ihr Fahrzeug nach erfolgter Reparatur wieder blitzblank bei Ihnen vor die Tür.
Aber: Ihr Fahrzeug wird in Partnerwerkstätten der betreffenden Versicherung repariert, Sie erhalten weder ein Gutachten über den eingetretenen Schaden, noch über die durchgeführten Reparaturen. Somit fehlt der Überblick, da Sie von niemandem ein neutrales Gutachten erhalten.
Dieser Umstand kann sich spätestens bei einem möglichen Weiterverkauf Ihres Autos negativ auswirken, da Sie zwar wissen dass Sie einen Unfall hatten, aber dem potentiellen Käufer in keiner Form belegen können welche Schäden dabei aufgetreten und wie sie instandgesetzt worden sind. Darüber hinaus fehlt Ihnen die Kenntnis über die Höhe der Wertminderung, da Sie auch hierüber kein neutrales Gutachten erhalten.
Lassen Sie sich nicht beirren! Sie als Geschädigter sind und bleiben "Herr der Lage", Sie bestimmen allein wer Ihren Schaden begutachtet, wer Ihre Ansprüche durchsetzt und wer letztlich die Reparaturen durchführt.